Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 217 Rechtsbehelfe
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.08.2025 – 1 L 2530/24
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 8270/24
- VG Köln, 15.08.2024 – 1 L 372/24Zitiert von 1
- VG Köln, 24.06.2024 – 1 L 681/24
- VG Köln, 15.03.2024 – 1 L 2288/23Zitiert von 4
- VG Köln, 01.03.2024 – 21 L 2013/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.06.2026 – 13 B 1232/25
- VG Köln, 15.04.2026 – 1 K 4303/19
- OVG NRW, 31.03.2026 – 13 E 201/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 217 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/217#abs-1 (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/217#abs-2 (2) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfahren statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/217#abs-3 (3) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für
Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/217#abs-4 (4) Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 211 Absatz 2 in Verbindung mit § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5 oder § 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 betreffen.